Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen

I. Geltungsbereich
1. Unsere AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte zwischen
uns und unseren Kunden. Unsere AGB gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des
Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferungen vorbehaltlos
ausführen.

II. Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen, Änderungen im
Lieferprogramm sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben
im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir
innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder
durch Lieferung der Ware annehmen können.
3. Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und Änderungen bedürfen
unserer schriftlichen Bestätigung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung stellen hingegen keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe dar. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur
annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet haben.
4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den
Fall, dass die Nicht-Lieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei
Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Bei
Nicht-Verfügbarkeit der Leistung informieren wir den Kunden unverzüglich
und erstatten die Gegenleistung zurück.
5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurück zu geben oder zu
vernichten. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
6. Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm vorgelegte
Ausführungszeichnungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Werden
dennoch wegen Verletzungen von Schutzrechten von Dritten Ansprüche
gegen uns geltend gemacht, so hat der Kunde uns in vollem Umfang von
einer Inanspruchnahme freizustellen.
7. Wird uns erst nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Kunde sich in
ungünstiger Vermögenslage befindet, sind wir berechtigt unter
angemessener Fristsetzung eine im Geschäftsverkehr anerkannte Sicherheit
für die Gegenleistung zu verlangen. Wird uns die Sicherheit nicht innerhalb
der gesetzten Frist vorgelegt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu
treten.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle angebotenen Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist im Kaufpreis
nicht enthalten. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Für
Lieferungen, die später als sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgen,
dürfen wir die Preise erhöhen, wenn sie auf Veränderung von wertbildenden
Faktoren beruhen, die nach Vertragsabschluss entstanden sind. Die
Preiserhöhung werden wir dem Kunden innerhalb angemessener Frist
anzeigen.
2. Für die Prüfung, ob Lieferungen im Gebiet der europäischen Gemeinschaft
umsatzsteuerfrei erfolgen können, benötigen wir vom Besteller
a) die Umsatzsteueridentifikationsnummer,
b) den Namen und die Anschrift des Kunden,
c) den Bestimmungsort sowie
d) alle zum Nachweis einer steuerbefreiten
innergemeinschaftlichen Leistung erforderlichen Unterlagen
(Belege, Empfangsbestätigungen, etc.)
Für den Fall, dass wir auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben
des Kunden mit einer Umsatzsteuernachzahlung belastet werden, hat der
Kunde uns diesen Betrag zu erstatten; darüber hinaus gehende
Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
3. Der Kunde hat den Kaufpreis binnen 30 Tage nach Erhalt der Ware zu
zahlen; Rechnungsbeträge für Lohnarbeiten werden sofort fällig. Nach
fruchtlosem Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug.
Während des Verzugs ist die Geldschuld nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu verzinsen; die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber
entgegen genommen. Einziehungsspesen und sonstige Kosten gehen zu
Lasten des Kunden.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder in einem
Rechtstreit entscheidungsreif sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden
unsere gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig.
Weitere Lieferungen während des Verzugs erfolgen nur gegen Vorkasse.
7. Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen den Kunden, an einen Dritten abzutreten.
8. Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen Ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere vor Beibringung
der vom Kunden zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Beistellung von Mustern oder Freigaben.
2. Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die
Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik
und Fällen höherer Gewalt und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das
Gleiche gilt wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt die
Lieferung ab Werk vereinbart.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
unser Werk verlassen hat oder wenn dem Kunden die Versandbereitschaft
mitgeteilt wurde.
5. Treten nach Vertragsschluss Vorschriften oder gesetzliche Bestimmungen in

Kraft, die von den bei Vertragsschluss geltenden Vorschriften oder
gesetzliche Bestimmungen abweichen, so verlängert sich die Lieferzeit
entsprechend. Hierdurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
6. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer,
außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z. B.
Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall
von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen
oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie
Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder
Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der
Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen,
sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an der
rechtzeitigen Erfüllung der Leistungspflichten gehindert sind – berechtigt,
die Lieferung bzw. Leistung über Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch, wenn ein Fall
der höheren Gewalt bei einem Vorlieferanten oder Unterlieferanten von
uns eingetreten ist.

V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware, beim Versendungskauf mit
Auslieferung der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über. Der
Annahmeverzug des Kunden steht der Übernahme gleich.
2. Ist eine Abnahme vereinbart, hat diese zum vereinbarten Liefertermin zu
erfolgen. Die Kosten trägt der Kunde. Erfolgt die Abnahme nicht oder nicht
rechtzeitig oder verzichtet der Kunde auf die Abnahme, wird die Ware
versandt. Die Ware gilt in diesem Fall als mangelfrei geleistet, es sei denn
der Mangel wäre auch bei der Abnahme nicht erkennbar gewesen.
3. Transportschäden sind auf dem Lieferschein zu vermerken. Angelieferte
Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI entgegen zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung für den Kunden nicht
ohne Interesse ist. Zulässige Teillieferungen gelten als in sich
abgeschlossenes Geschäft.

VI. Haftung für Mängel
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Sollte die Ware einen Mangel aufweisen, behalten wir uns die Wahl der Art
der Nacherfüllung vor.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die
Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB
bleibt unberührt. Die gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche
handelt, für diese gilt die nachfolgende Ziffer VII.
4. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
5. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nicht für
Schäden aufgrund konstruktiver Mängel.

VII. Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzung sowie aus Delikt ist auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen
Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten die sich aus der Natur
des Vertrages ergeben und bei deren Versetzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden
(§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt für Pflichtverletzungen durch
unsere Erfüllungsgehilfen entsprechend.
3. Soweit eine Haftung für Schäden nicht ausgeschlossen ist, verjähren
derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung
des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines
Mangels ab Übergabe der Sache. Diese Frist gilt nicht, wenn wir wegen
Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit haften.
4. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die konkrete Ware
bereits bezahlt wurde.
2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat
uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für
Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde den
Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Kunde
hat unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in
der Lage ist diese zu erstatten.
3. Der Kunde tritt uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der
Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die
ihm aus dem genannten Geschäfte entstehenden Forderungen gegen
seinen Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der
Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen
Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache.
Diese gilt als Vorbehaltsware.
4. Übersteigt der Wert der Sicherung unserer Ansprüche gegen den Besteller
um mehr als 20 %, so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach
unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang
freizugeben.

IX. Verjährung eigener Ansprüche
1. Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in
fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

X. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und
Zahlungsort unser Geschäftssitz.
2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die
Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz
zuständige Gericht.

(Stand Januar 2021)